Zuger ‚Fallschirminitiative’: Eine schallende Ohrfeige!

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29.11.2010 die Beschwerde des Initiativkomitees „Schluss mit goldenen Fallschirmen für Zuger Stadträte“ abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hatte zuvor den Entscheid des Zuger Regierungsrates bestätigt, welcher die vom Volk angenommene Uebergangsbestimmung der „Fallschirminitiative“ teilweise aufgehoben hat. 

Das Bundesgericht in Lausanne hat mit Urteil vom 29. November 2011 den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. April 2010 bestätigt. „Das private Interesse der amtierenden Stadtratsmitglieder an einer Uebergangslösung wiegt vorliegend schwerer als das öffentliche Interesse an der vollständigen und sofortigen Inkraftsetzung der vom Stimmvolk beschlossenen Teilrevision des Stadtratsreglements, so die Begründung des Bundesgerichts. Zur Erinnerung: Der Zuger Regierungsrat hatte zuvor die von Stadtzuger  Volk mit über 57 Prozent angenommene Volksinitiative „Schluss mit goldenen Fallschirmen für Stadträte – Nein zu überrissenen Abgangsentschädigungen“ teilweise nicht genehmigt. Der Regierungsrat und auch das Verwaltungsgericht versagten der vom Volk deutlich angenommenen Uebergangsbestimmung, wonach die Volksinitiative sofort in Kraft tritt und auch für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Amt befindlichen Stadträte Gültigkeit hat, die Anwendung.  Das Initiativkomitee vertritt die Meinung, dass das Stadtratsreglement, welches wie jedes Gemeindereglement jederzeit vom Stadtparlament (GGR) oder, wie im vorliegenden Fall, vom Volk abgeändert werden kann.  Aus Sicht des Initiativkomitees geht es in erster Linie darum, den Anspruch der Stimmbürger auf unverfälschte Willenskundgabe und das Prinzip der direkten Demokratie zu schützen. Allfällige fiskalische oder steuerliche Interessen sind höchstens zweitrangig. Das Volk hat aber im von ihm angenommenen Wortlaut der Initiative entschieden, dass das neue Stadtratsreglement sofort in Kraft treten soll und auch für die im Amt befindlichen Stadträte gelten soll. Das Prinzip der direkten Demokratie und der Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe der Stimmbürger geböten es daher, das revidierte Stadtratsreglement sofort anzuwenden.

Abzocken amtlich bewilligt

Die beiden abtretenden Stadträte Hans Christen (FDP) und Andrea Sidler Weiss (CVP) werden dank dem Bundesgerichtsurteil doch noch in den Genuss einer Abgangsentschädigung kommen. Denn das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29.11.2010 die Beschwerde des Initiativkomitees abgewiesen. Der per Ende 2010 in Pension gehende Stadtrat Christen erhält somit eine Lohnfortzahlung von monatlich 10’000 Franken(!) für die Dauer von 18 Monaten – ohne Gegenleistung!

Der BDS erwartet nun von Stadtrat Christen (60), dass er auf eine Lohnfortzahlung (goldener Fallschirm) verzichtet. Denn wer vorzeitig in Pension geht und dies auch so plant, hat moralisch gesehen keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung!

Fazit:

  1. Volksbegehren sollen in Zukunft innerhalb 6 Monaten direkt dem Volk unterbreitet werden und nicht erst 1 Jahr später, wie dies bei der „Fallschirminitiative“ der Fall war.
  2. Es gibt in der direkten Demokratie keine andere Institution mit höherer Legitimation als das Volk. Das Volk hat das letzte Wort – nicht die Richter und Politiker!
  3. Wenn „politische“ Richter nachträglich Volksentscheide verwässern oder gar aushebeln, schwächt das die direkte Demokratie! Es gibt grundsätzlich kein Gerichtsurteil, das über einen Volksentscheid zu stellen ist. Das vorliegende Bundesgerichtsurteil ist eine schallende Ohrfeige an die Adresse des Souveräns!

>> Das Urteil des Bundesgerichts (PDF)

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